Verwaltungsakt, acte administratif?
Le Verwaltungsakt de droit allemand, un terme bien précis, qui se traduit par acte administratif unilatéral indiviuel faisant grief en français
Übersetzen ohne Rechtskunde ist tückisch. Warum den Verwaltungsakt nicht als "acte administratif" wortwörtlich übersetzen?
Weil beide Termini eine weitgehend andere Bedeutung im deutschen wie französischen Recht aufweisen.
Die wichtigste Legaldefinition des Verwaltungsaktes befindet sich im § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz, wo es heißt:
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist
Acte administratif des französischen Rechts heißt nämlich in Wirklichkeit nichts anderes als Verwaltungshandlung, kann also etwa auch ein Verwaltungsvertrag sein oder eine Satzung, eine Dienstanweisung oder eine Verordnung. Durch den notwendigen Zusatz "unilateral" werden Verträge ausgeschlossen, durch den weiteren Zusatz "individuel" Verordnungen, allgemeine Verwaltungsanweisungen und Richtlinien.
Der Zusatz "exécutoire" oder "faisant grief" betont die unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Betroffenen.
Sinn des Verwaltungsaktes ist es, in einer konkreten Situation unmittelbare Rechtswirkung zu erzeugen. Wer dies verhindern möchte, muss (in der Regel binnen eines Monats) Widerspruch einlegen und beantragen, die sofortige Vollziehbarkeit aufzuheben, in Deutschland wie in Frankreich.
Das französische Verwaltungsrecht kennt kein Verwaltungsverfahrensgesetz, das in Deutschland auch erst seit den siebziger in Kraft ist.
So gehört es auch nach wie vor zur Ausbildung und Allgemeinbildung französischer Juristen im 2. Studienjahr, eine Vielzahl an Grundsatzentscheidungen des französischen Staatsrates auswendig zu lernen, um das Rüstzeug für eine Entscheidungsfindung zu erlernen (Die Urteilsbezeichnungen Blanco, Feutry, Thérond, Terrier, und und und... vergisst man schließlich ein Leben lang nicht mehr ganz).
Le Verwaltungsakt, (traduit verbalement et faux "acte administratif"), a une portée trés réduite comparé à celle de l'acte administratif à la française. Il se traduit juridiquement correctement en tant qu' "acte administratif unliatéral individuel exécutoire"
Pour l'acte administratif au sens du droit administratif français, la traduction correcte en droit administratif allemand est: Verwaltungshandlung
L'acte administratif unilatéral individuel exécutoire est réglementé dans l'article 35 du code allemand de procédure administrative extra-judiciaire (Verwaltungsverfahrensgesetz).